TREPPEN STÜBING

AUSSENTREPPEN BERLIN BRANDENBURG

Kaltenhausen 32a, 14797 Kloster Lehnin

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern, Bestellern oder Auftraggebern (alle nachstehend als Käufer bezeichnet), des Weiteren für alle Folgegeschäfte in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, auch wenn bei einem Abschluss nicht erneut darauf hingewiesen wird. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sowie alle Erklärungen unserer Mitarbeiter, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Die Rückgabe von unbeschädigtem, originalverpacktem Material kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen.

Bei Gutschrift werden 20% des Warenwertes in Abzug gebracht.

Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden

2. Angebote

Angebote sind freibleibend – der Zwischenverkauf bleibt uns vorbehalten.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben stets vorbehalten.

 

3. Preise, Verpackung

Unsere Preise verstehen sich ab Werk / Lager, auf Abholfahrzeuge verladen, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend für die Fakturierung sind die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise; das gilt auch für Abrufaufträge. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Eine Rücknahme der Verpackung (Einweg-Flachpaletten, - Kisten und Verschläge) gegen Gutschriften ist ausgeschlossen.

Wir behalten uns vor, eine Nachberechnung für Material und Montage durchzuführen, wenn bei der Montage unvorhergesehene Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben und dadurch ein erheblicher Mehraufwand für uns entsteht.

 

4. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit

Lieferfristen beginnen mit dem Tage der völligen Klarstellung der Aufträge hinsichtlich Auftragsbedingungen und –ausführung zu laufen. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung; anderenfalls können wir ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

Ist ein fester Liefertermin vereinbart worden, kommen wir nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Überschreiten von mehr als 14 Tagen in Verzug. Nach Ablauf der 14 Tage kann der Käufer uns eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Erst nach Ablauf dieser 4 Wochen ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle unseres Leistungsverzuges – Teillieferungen sind jedoch zulässig – oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Transporthindernissen, Rohstoffmangel und dergleichen.

Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass der Käufer der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht nachkommt bzw. uns Tatsachen bekannt werden, die seine pünktliche Zahlung in Frage stellen.

 

5. Versand, Lieferung einschl. Montage bzw. Verlegen

Transportiert der Käufer die Ware mit seinem eigenen Fahrzeug, so geht die Transportgefahr beim Verlassen unseres Betriebsgeländes auf ihn über.

Für die Lieferung au Baustellen ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Entstehen durch nicht befahrbare Anfuhrwege und zu weit vom Arbeitsbereich entfernte Lagerplätze zusätzliche Kosten, so trägt diese der Käufer.

 

6. Zahlung

Kunden von Treppen-Stübing, die ihre Ware direkt bei uns bestellen, zahlen das vereinbarte Entgelt lt. Auftragsbestätigung 100% bei Lieferung in bar. Rechnungsregulierungen durch Scheck, Lastschrift- oder Bankeinzug bzw. Vorauskasse sind nach Absprache möglich.

Sollte eine Montage vereinbart sein, gilt auch hier die 100%-ige Bezahlung in bar nach Fertigstellung.

Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen banküblichen Zinsen zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Wir behalten uns vor, bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge – vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offen stehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes

aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel bei der Lieferung ist die betreffende Rechnung bei Fälligkeit zu bezahlen. Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht jedoch an den Vertreter ohne entsprechende Vollmacht geleistet werden.

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 6 Tage nach Erhalt der Ware, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, sind alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor dem Einbau oder vor dem Verlegen schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung der Ware hat sofort bei Anlieferung stattzufinden. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt; spätere Beanstandungen durch den Käufer bzw. Dritten von bereits verarbeitetem, eingebautem oder verlegtem Material sind – auch hinsichtlich nachträglicher Steinverfärbungen und Ausblühungen – ausgeschlossen.

Eine Haftung für Schäden, die auf magelhafter Verarbeitung beruhen oder auf die Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Materialien oder Produkten anderer Hersteller, die von uns nicht ausdrücklich für Unbedenklich erklärt worden sind, sind ausgeschlossen.

 

Bei Verlegung im Freien kann Frostbeständigkeit nicht für alle Materialien garantiert werden; vorherige Anfragen über die Materialeigenschaften sind daher erforderlich.

Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt; Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Abweichungen in der Farbe, Ader, Tupfen, Trübungen, Striemen und Veränderungen im Gefüge (Struktur, Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie Stiche, Risse, offene Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas-Quarzadern, Kristalle und sonstige Versteinerungen können, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steines und des Vorkommens begründet sind, nicht Gegenstand einer Beanstandung bzw. Mängelanzeige sein. Farb- und Strukturschwankungen durch das naturgegebene Vorkommen sind innerhalb des Farbtons und der Gesteinsstruktur nach DIN 18332 zulässig. Hierzu gehören auch granittypische Oxidationen von eisenhaltigen Einschlüssen, die zu Farbveränderungen führen können.

Spachtelungen/Kittungen von oben genannten natursteintypischen Merkmalen gehören zur normalen Verarbeitung und Veredlung des Natursteinrohmaterials.

Gewähr für mangelhafte Lieferung leisten wir nur im Falle uns nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur in der Weise, dass die fehlerhafte Sache nachgebessert oder ersetzt wird. Ist die Fehlerbeseitigung nach objektiven Gesichtspunkten unmöglich, fehlgeschlagen oder wäre ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich, so können wir die Beseitigung verweigern. In diesem Fall kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder, sofern es sich nicht um Bauleistungen handelt, für die ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ausgeschlossen ist, Wandlung verlangen. Schadensersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Käufers aus Mangelfolgeschäden und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Wir raten dringend von der Verwendung von Auftausalz auf unseren Materialen ab. Folgeschäden, wie z.B. Abplatzungen und Verfärbungen werden nicht als Mängelanspruch anerkannt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt. Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln, Schecks oder bei Last- und Bankeinzug bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.

Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen.

Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.

Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er uns die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

9. Veröffentlichung von Referenzfotos

Der Auftraggeber stimmt einer Veröffentlichung der vom Auftragnehmer hergestellten baulichen Werke (Treppen- und Außenanlagen) zu, soweit sich diese auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden. Das Recht zur Nutzung in Gestalt der Veröffentlichung ist unentgeltlich.

 

10. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Kloster Lehnin

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden kein Anwendung

Gerichtsstand ist der Sitz unsers Unternehmens

Für den Fall der Unwirsamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wir hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.